Als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bin ich durch die oberste Vermessungsbehörde des Landes Baden-Württemberg (Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum - MLR) bestellt,
Liegenschaftsvermessungen durchzuführen.
Als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bin ich Organ des amtlichen Vermessungswesens und nehme hoheitliche Aufgaben wahr. Als solcher bin ich der öffentlichkeit und damit jedem Bürger in
besonderer Weise verpflichtet.
Öffentliche Vermessungsleistungen (Liegenschaftsvermessungen) dürfen nach dem Vermessungsgesetz (VermG) von Baden-Württemberg nur von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder teilweise
auch von den Vermessungsbehörden erbracht werden. Zu den öffentlichen Vermessungsleistungen zählen:
Katastervermessungen sind hoheitliche Vermessungen zur Bildung von Flurstücken, zur Festlegung der Flurstücksgrenzen und deren Abmarkung nach § 6 Vermessungsgesetz (VermG) sowie zur Aufnahme von
Gebäuden und Nutzungsarten für das Liegenschaftskataster (§5 Abs. 2 VermG).
Gemäß § 4 Abs. 2 VermG ist das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Es weist die Grundstücke (Liegenschaften) landesweit
nach.
Die Vergütung für die Durchführung von hoheitlichen Katastervermessungen ist durch die Gebührenordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum (GebVO - MLR) gesetzlich geregelt. Nach
der GebVO - MLR gehören zu den Katastervermessungen folgende öffentliche Vermessungsleistungen:
Flurstückszerlegung und -verschmelzungen
Die Zerlegung von Flurstücken (oder auch Teilung von Grundstücken) bedarf nicht mehr der behördlichen Genehmigung (Teilungsgenehmigung), vielmehr ist der Eigentümer verpflichtet zu prüfen, dass durch die Zerlegung keine baurechtswidrigen Zustände nach Landesbauordnung und Baugesetzbuch entstehen. Neben der technischen Durchführung der Flurstückszerlegung (Grundstücksteilung) übernehmen wir für Sie die baurechtliche überprüfung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der nachbarrechtlichen Belange.
Die Zerlegung von Flurstücken (oder auch Teilung von Grundstücken) bedarf nicht mehr der behördlichen Genehmigung (Teilungsgenehmigung), vielmehr ist der Eigentümer verpflichtet zu prüfen, dass
durch die Zerlegung keine baurechtswidrigen Zustände nach Landesbauordnung und Baugesetzbuch entstehen. Neben der technischen Durchführung der Flurstückszerlegung (Grundstücksteilung) übernehmen
wir für Sie die baurechtliche überprüfung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der nachbarrechtlichen Belange.
Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch
Vermessung lang gestreckter Anlagen
(Straßen, Wege, Gewässer, Dämme)
Gebäudeaufnahmen für das Liegenschaftskataster
Grenzfeststellungen sind hoheitliche Vermessungen zur Prüfung der Flurstücksgrenzen und deren Abmarkung in der örtlichkeit auf übereinstimmung mit ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster (§5 Abs.
3 VermG).
Abmarkungsmängel (fehlende, falsch sitzende, nicht mehr erkennbare oder schadhafte Grenzzeichen) werden auf Antrag behoben.
Die Vergütung für die Durchführung von hoheitlichen Grenzfeststellungen ist durch die Gebührenordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
(GebVO - MLR) gesetzlich geregelt.